Rundschreiben

Rundschreiben

Das Steuerrecht ist so detailliert und interpretationsbedürftig, dass der „Steuerbürger“ darin schnell die Orientierung verliert.

 

Unser Rundschreiben bringt Monat für Monat Übersicht in das Steuerdickicht.

Hier finden sich aktuelle Informationen von „Abfindung“ über „Umsatzsteuer“ bis „Zugewinngemeinschaft“.


Steuerberater Münster, Steuerberatung Münster, Steuern Münster, Preiswerter Steuerberater
von Claudia Schulze Wenning 30 Nov., 2022
Mietzuschlag bei unwirksamer Schönheitsreparaturklausel auch bei preisgebundenem Wohnraum möglich Bei preisgebundenem Wohnraum kann der Vermieter die Miete um einen Zuschlag für Schönheitsreparaturen erhöhen, wenn die Renovierungsklausel im Mietvertrag unwirksam ist. Er muss dem Mieter vorher nicht anbieten, die unwirksame Vertragsklausel durch eine wirksame zu ersetzen. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden. Der Mieter einer öffentlich geförderten und dem Wohnungsbindungsgesetz unterliegenden Wohnung verlangte vom Vermieter die Rückzahlung zuviel gezahlter Miete, da die im Mietvertrag enthaltene Schönheitsreparaturklausel unwirksam war. Aufgrund der Unwirksamkeit der Klausel hatte der Vermieter vom Mieter einen Mietzuschlag verlangt. Der Mieter hatte diesen Erhöhungsbetrag unter Vorbehalt gezahlt. Er war der Auffassung, dass der Vermieter mit ihm zunächst eine wirksame Klausel hätte vereinbaren müssen.  Nach Auffassung des Gerichts ist die Mieterhöhung wirksam. Weil die Schönheitsreparaturklausel im Vertrag unwirksam ist, obliegt dem Vermieter die Durchführung von Schönheitsreparaturen. Bei öffentlich gefördertem Wohnraum kann der Vermieter die Miete einseitig bis zur Höhe des zulässigen Entgelts erhöhen. Das ist die Kostenmiete, d. h. die Miete, die zur Abdeckung der laufenden Aufwendungen erforderlich ist, zuzüglich der Instandhaltungskosten, wozu auch die Schönheitsreparaturen gehören. Ist die im Mietvertrag vereinbarte Klausel hingegen wirksam, darf der Vermieter selbstverständlich keine Aufwendungen für Schönheitsreparaturen in die Miete einrechnen.
Steuerberatung Münster, Steuerberater Münster, Steuern Münster, Digitaler Steuerberater
08 Sept., 2022
Reitbeteiligung: Haftung der Pferdehalterin bei einem Unfall der Reiterin Stürzt eine Reiterin von einem Pferd, das ihr im Rahmen einer sog. Reitbeteiligung von der Eigentümerin gegen Entgelt tageweise überlassen wurde, so haftet die Eigentümerin des Pferds grundsätzlich als Tierhalterin für diesen Unfall. Das hat das Oberlandesgericht Nürnberg entschieden. In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall war bei einem Ritt auf einer eingezäunten Koppel das Pferd unerwartet durchgegangen, so dass die Reiterin vom Pferd stürzte und eine Querschnittslähmung erlitt. Da die Haftpflichtversicherung der Tierhalterin Schäden Dritter nach Stürzen vom Pferd nicht abdeckte, nahm die Krankenkasse der Reiterin die Tierhalterin selbst u. a. auf Erstattung der entstandenen Behandlungskosten in Höhe von ca. 130.000 € in Anspruch. Das Gericht sah durch die Vereinbarung der Reitbeteiligung weder eine Mithaltereigenschaft der Reiterin begründet noch die Annahme eines konkludent vereinbarten Haftungsausschlusses als gerechtfertigt an. Da die näheren Umstände des Sturzes nicht aufgeklärt werden konnten, ging das Gericht allerdings von einem Mitverschulden der Reiterin in Höhe von 50 % aus. Praxistipp: In entsprechenden Fällen sollte der Umfang des Schutzes der Tierhalterhaftpflichtversicherung überprüft und nötigenfalls auf Ersatz von Schäden Dritter nach Stürzen vom Pferd erweitert werden. Zumindest sollte zwischen Eigentümer und Reiter ein Haftungsausschluss schriftlich vereinbart werden.
08 Sept., 2022
Umsatzsteuer bei Berufspokerspielern Preisgelder und Spielgewinne, die ein Berufspokerspieler bei Pokerturnieren erhält, unterliegen nicht der Umsatzsteuer. Das hat der Bundesfinanzhof klargestellt. Es handelt sich nämlich nicht um einen umsatzsteuerbaren Leistungsaustausch, wenn der Spieler die Gelder nur bei erfolgreicher Teilnahme erhält. Anders sieht das aus, wenn der Pokerspieler unabhängig von seiner Platzierung eine Vergütung erhält. In diesem Fall handelt es sich um eine umsatzsteuerbare Gegenleistung für die Teilnahme am Turnier. Hinweis: Unabhängig von der umsatzsteuerlichen Beurteilung können die Vergütungen des Pokerspielers zu Einkünften aus Gewerbebetrieb führen.
Steuerberater Münster, Schulze Wenning, Steuerberatung Münster
20 Juni, 2022
Abzug von Refinanzierungszinsen für Gesellschafterdarlehn nach einem Forderungsverzicht gegen Besserungsschein Ein Ehepaar war an einer GmbH beteiligt. Zur Finanzierung ihrer Stammeinlage hatte es ein Bankdarlehn aufgenommen. Darüber hinaus gewährte es der GmbH mehrere Darlehn, die es selbst bei Banken refinanzierte. Für einige der Darlehn, die die Eheleute der GmbH gewährten, wurden vollständige bzw. teilweise Darlehns- und Zinsverzichte gegen Besserungsschein vereinbart. Die Kosten für ihre Darlehn machten sie als Werbungskosten bei ihren Einkünften aus Kapitalvermögen geltend. Die Schuldzinsen für das Darlehn zur Refinanzierung der Stammeinlage sind steuerlich nicht abziehbar, denn sie stehen im Zusammenhang mit Beteiligungserträgen, die der Abgeltungsteuer unterliegen. Sie wären bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen abziehbar, wenn die Eheleute spätestens mit ihrer Einkommensteuererklärung einen entsprechenden Antrag gestellt hätten. Soweit die Eheleute auf Zinsen und Rückzahlung der Darlehn verzichtet hatten, waren die Refinanzierungskosten ebenfalls nicht abziehbar, weil kein wirtschaftlicher Zusammenhang mehr mit (zukünftigen) Kapitalerträgen bestand. Aufgrund des Verzichts auf die Ansprüche aus den Gesellschafterdarlehn hat sich der ursprüngliche wirtschaftliche Zusammenhang der Refinanzierungszinsen, der zu den Kapitalerträgen aus den Gesellschafterdarlehn bestand, hin zu den Beteiligungserträgen verlagert. Nur soweit ein Teilverzicht ausgesprochen wurde und die Darlehn fortbestanden, konnten die Eheleute ihre Refinanzierungskosten als Werbungskosten abziehen.  (Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)
Steuerberater Münster, STeuern Münster, STeuerbüro Münster, Steuerkanzlei Münster
03 Aug., 2021
Meldungen zum und Einsichtnahme in das Transparenzregister  Bereits seit dem 1. Oktober 2017 unterliegen alle inländischen juristischen Personen des Privatrechts, eingetragenen Personengesellschaften (mit Ausnahme von BGB-Außengesellschaften), Verwalter sog. Trusts und Treuhänder den gesetzlichen Pflichten im Zusammenhang mit dem neu geschaffenen Transparenzregister. Hierbei handelt es sich um eine beim Bundesanzeiger geführte elektronische Plattform. Ab dem 27. Dezember 2017 ist erstmals die Einsichtnahme der Registereintragungen möglich. Ergeben sich die hinter einem Unternehmen stehenden wirtschaftlich Berechtigten nicht bereits aus anderen öffentlichen Quellen, wie z. B. dem Handels-, Vereins- oder Unternehmensregister, sind Geschäftsführung, Verwalter bzw. Treuhänder verpflichtet, diese unverzüglich beim Transparenzregister zu melden. Als wirtschaftlich Berechtigte zählen natürliche Personen, die unmittelbar oder mittelbar mehr als 25 % der Kapitalanteile oder Stimmrechte halten oder auf vergleichbare Weise Kontrolle ausüben. Die einzuholenden und beim Transparenzregister einzureichenden Informationen umfassen Vor- und Nachname, Geburtsdatum, Wohnort sowie Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses nebst etwaiger Änderungen dieser Angaben. Börsennotierte Gesellschaften sind unter bestimmten Bedingungen ausgenommen. Wer seine Pflicht zur Einholung, Aufbewahrung oder Mitteilung der notwendigen Angaben nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt, handelt ordnungswidrig und kann mit einer erheblichen Geldbuße belegt werden. Die ab Ende Dezember 2017 mögliche Einsichtnahme in das Transparenzregister ist regelmäßig nur bestimmten Berufsgruppen oder unter Darlegung des berechtigten Interesses möglich. Beispiel: Eine GmbH hat beim Handelsregister eine Gesellschafterliste hinterlegt. Daraus ergibt sich, dass drei natürliche Personen jeweils mehr als 25 % der Gesellschaftsanteile halten. In diesem Fall bedarf es regelmäßig keiner weiteren Handlungen der Meldepflichtigen. Steht hinter einem der Gesellschafter jedoch ein Treugeber, der sich nicht aus einem öffentlich zugänglichen Register ergibt, ist dieser anzugeben. Tipp: Betroffene Gesellschaften sollten regelmäßig überprüfen, ob sich Änderungen bei den wirtschaftlich Berechtigten ergeben haben. Es empfiehlt sich daher, ein entsprechendes Compliance-System einzurichten.
Steuerberater Münster, Steuerberatung Münter, Steuerbüro Münter
25 Juli, 2021
Körperschaftsteuerliche Organschaft bei Anteilserwerb im umwandlungssteuerlichen Rückwirkungszeitraum Von einer körperschaftsteuerlichen Organschaft spricht man, wenn eine inländische Kapitalgesellschaft (Organgesellschaft) durch einen Gewinnabführungsvertrag verpflichtet ist, ihren Gewinn an ein anderes gewerbliches Unternehmen (Organträger) abzuführen. Voraussetzung ist unter anderem, dass der Organträger seit Beginn des Wirtschaftsjahrs der Organgesellschaft mehrheitlich an ihr beteiligt und der Gewinnabführungsvertrag auf mindestens fünf Jahre abgeschlossen ist und während der gesamten Geltungsdauer durchgeführt wird. Einem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im August 2005 kaufte die A-GmbH sämtliche Anteile an der im Februar 2005 gegründeten B-GmbH. Ebenfalls im August 2005 wurden Teile des Vermögens der A im Wege der Umwandlung durch Ausgliederung rückwirkend zum 1. Januar 2005 (Übertragungsstichtag) auf die B übertragen. Außerdem wurde zwischen A als Organträger und B als Organgesellschaft ein Gewinnabführungsvertrag geschlossen, der ab 1. Januar 2005 gelten sollte und erstmalig zum 31. Dezember 2009 kündbar war. Der Bundesfinanzhof entschied, dass für das Jahr 2005 die Organschaft nicht anzuerkennen ist, weil die A nicht seit Beginn des Wirtschaftsjahrs an der B beteiligt war, sondern erst seit August 2005. Die umwandlungssteuerliche Rückwirkungsfiktion ändert an dieser Beurteilung nichts, da die Anteile der B im Rückwirkungszeitraum von einem Dritten auf die A übergegangen sind. Hinsichtlich der fünfjährigen Mindestlaufzeit vertritt der Bundesfinanzhof allerdings die Auffassung, dass diese im vorliegenden Fall erfüllt ist, weil der Gewinn 2005 mit Wirkung vom 1. Januar 2005 der A zustand und der Gewinnabführungsvertrag bis zum 31. Dezember 2009 lief. Die Organschaft war deshalb ab 2006 anzuerkennen. Hinweis: Wird eine körperschaftsteuerliche Organschaft nicht anerkannt, sind die Gewinnabführungen an den Organträger verdeckte Gewinnausschüttungen.
Steuerberater Münster, Steuerbüro Münster, Steuern Münster, Steuerkanzlei Münster
30 Juni, 2021
Konkurrenztätigkeit als Grund für außerordentliche Kündigung Arbeitnehmern ist es nicht gestattet, während eines bestehenden Arbeitsverhältnisses Tätigkeiten für ein Konkurrenzunternehmen des Arbeitgebers auszuüben. Dies gilt auch und erst recht während einer Krankschreibung. Ein solches Verhalten kann eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen. Hat der Arbeitgeber einen auf Tatsachen gestützten konkreten Verdacht einer solch erheblichen Pflichtverletzung des Arbeitnehmers, kann auch eine vom Arbeitgeber veranlasste verdeckte Überwachung des Arbeitnehmers durch einen Detektiv gerechtfertigt sein.  Dies ist nicht erst dann zulässig, wenn der Verdacht einer im Beschäftigungsverhältnis begangenen Straftat besteht. Entsprechenden Erkenntnissen darf in einem Kündigungsschutzprozess durch eine Beweiserhebung nachgegangen werden. Dies hat kürzlich das Bundesarbeitsgericht entschieden.
Steuerberater Münster, Steuerberatung Münster, Steuerberater Warendorf, Steuerberatun
27 Juni, 2021
Dozent bei einem Weiterbildungsinstitut ist selbstständig tätig Ein Dozent bei einem Weiterbildungsinstitut ist selbstständig tätig und nicht abhängig beschäftigt, wenn er nicht weitergehend in den Betrieb des Instituts eingegliedert ist. So entschied das Sozialgericht Stuttgart im Fall eines Trainers, der bei einem Aus- und Weiterbildungsdienstleister als Lehrkraft auftrat.  Entscheidend ist der Grad der persönlichen Abhängigkeit. Die Verpflichtung zur Beachtung von Lehrplänen und die Organisation des Schulbetriebs durch das Institut stehen dem nicht entgegen, solange der Dozent den Unterricht selbstständig gestalten und das Institut nicht die Übernahme anderer Kurse oder sonstiger Tätigkeiten anordnen kann.
Steuerberater Münster, Steuerberater Münster, Steuerberater Warendorf, Steuerberater
20 Juni, 2021
Dashcam-Aufzeichnungen können in einem Zivilprozess als Beweismittel zulässig sein In einem vom Oberlandesgericht Nürnberg zu beurteilenden Fall ging es um Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall, der sich auf einer Bundesautobahn zwischen einem Lkw und einem Pkw ereignet hatte. Der Pkw-Fahrer behauptete, er habe verkehrsbedingt abgebremst und der Fahrer des Lkw sei wegen zu hoher Geschwindigkeit und zu geringen Abstands aufgefahren. Der Lkw-Fahrer stellte den Unfall als für ihn unvermeidbar dar, weil der Pkw-Fahrer von der linken Spur über die mittlere auf die rechte Spur gewechselt sei und dort abrupt bis zum Stillstand abgebremst habe. Zum Beweis seiner Darstellung des Unfallgeschehens legte der Lkw-Fahrer Aufzeichnungen aus einer fest auf dem Armaturenbrett installierten und nach vorne gerichteten Dashcam vor. Der Pkw-Fahrer vertrat die Auffassung, dass die Aufzeichnungen wegen Verletzung seines Persönlichkeitsrechts nicht verwertet werden dürfen. Das Gericht ließ die Aufzeichnungen als Beweismittel auch deshalb zu, weil keine anderen zuverlässigen Beweismittel zur Verfügung standen. Es bewertete das Interesse des Lkw-Fahrers an einem effektiven Rechtsschutz höher als das Interesse des Pkw-Fahrers an dessen in diesem Fall kaum beeinträchtigten Persönlichkeitsrecht. Der vom Gericht eingeschaltete Sachverständige kam nach Auswertung der Aufzeichnungen zu dem Ergebnis, dass die Darstellung des Lkw-Fahrers zutreffend war.
Steuerberater Warendorf, Steuerberater Telgte, Steuerberater Münster, Steuerberatung M
13 Juni, 2021
Beginn der Festsetzungsfrist bei gleichzeitiger Schenkung mehrerer Grundstücke Eine Mutter schenkte ihren Kindern gleichzeitig ein Grundstück in A und weitere zwei Eigentumswohnungen in B. Die notarielle Veräußerungsanzeige an das Finanzamt erfasste lediglich das Grundstück in A. Dementsprechend erfolgte auch die schenkungsteuerliche Veranlagung. Sieben Jahre später verstarb die Mutter. In der Erbschaftsteuererklärung wurden die Vorschenkungen mit den Grundstücken in A und B angegeben. Weitere drei Jahre später setzte das Finanzamt gegenüber den Erben Schenkungsteuer für die aus der notariellen Veräußerungsanzeige nicht unmittelbar erkennbare Übertragung der Eigentumswohnungen in B fest. Die Kinder waren der Meinung, dass eine Schenkungsteuer jetzt wegen bereits abgelaufener Festsetzungsfristen nicht mehr erhoben werden dürfe. Der Bundesfinanzhof gab dem Finanzamt Recht. Die Frist zur Festsetzung der Schenkungsteuer beträgt regelmäßig vier Jahre. Sie beginnt nicht vor Ablauf des Jahrs, in dem der Schenker gestorben ist oder das Finanzamt von der Schenkung Kenntnis erlangt hat. Maßgebend ist die Alternative, die zuerst eingetreten ist.  Bezogen auf den Urteilsfall kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass das Finanzamt erst durch die Erbschaftsteuererklärung Kenntnis von der Schenkung der Grundstücke in B erlangt hat. Aus der dem Finanzamt vorliegenden Veräußerungsanzeige war nicht unmittelbar erkennbar, dass den Kindern gleichzeitig mehrere Grundstücke übertragen worden sind. Aus diesem Grund konnte die Schenkungsteuer für die in der Veräußerungsanzeige nicht ausgewiesenen Grundstücke noch festgesetzt werden.
Weitere Rundschreiben →
Share by: