Influencer


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Steuerpflichten für Influencer

Ob Youtube, Instagram oder Facebook, wir wissen wovon unsere Mandanten sprechen Wir beraten deutschlandweit Influencer, Blogger und Streamer. Wir kennen die Tools die unsere Mandanten einsetzen und geben darüber hinaus noch den einen oder anderen Steuertipp.

 

Sie haben eine tolle neue Geschäftsidee und möchten "Influencer" werden?

Für immer mehr Menschen wird das „Influencen“ mehr und mehr zur Einnahmequelle. Ob im Nebenerwerb oder im Hauptgewerbe, wir als Steuerberater aus Münster kennen uns auch in diesem Themengebiet bestens aus. Wir beraten viele Selbstständige die das „Influencen“ für sich entdeckt haben. Hierbei werden die Einnahmen maßgeblich im Internet generiert.

 

Influencer erhalten zum Beispiel unentgeltliche Produkte von Unternehmen die dann in den Social-Media-Kanälen in Form von Videos einer breiten Öffentlichkeit vorstellt werden. Der Werbeeffekt ist teilweise deutlich Erfolgs- und Ertragsreicher als bei traditioneller Werbung. Aufgrund der wachsenden Bekanntheit einiger Influencer werden heute zum Teil auch schon hohe Geldbeträge ausgezahlt.

 

Wird die Tätigkeit als „Influencer“ zu einer regelmäßigen Einnahmequelle, ist diese Tätigkeit als Gewerbe beim Gewerbeamt anzumelden. Eine Einstufung als freiberufliche Tätigkeit ist aufgrund des werbenden Charakters, der hier eindeutig im Vordergrund steht, in der Regel nicht möglich. Die steuerlichen Konsequenzen sind vielen Influencern oft gar nicht bewusst, wenn das Hobby allmählich zum Haupterwerb wird.

 

Es besteht somit die Pflicht, eine Einkommensteuererklärung abzugeben. Sogar auch dann, wenn nebenbei eine abhängige Beschäftigung ausgeübt wird. Sollte sich der Betroffene nicht als Kleinunternehmer einstufen lassen, besteht sogar die Pflicht zur Erstellung einer Umsatzsteuererklärung.

 

 

Benötigen Sie eine steuerliche Beratung zum Thema „Influencer“ dann rufen Sie uns an. Ihr Steuerberater in Münster.



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