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Abzug von Refinanzierungszinsen für Gesellschafterdarlehn nach einem

Forderungsverzicht gegen Besserungsschein


Ein Ehepaar war an einer GmbH beteiligt. Zur Finanzierung ihrer Stammeinlage hatte es ein Bankdarlehn

aufgenommen. Darüber hinaus gewährte es der GmbH mehrere Darlehn, die es selbst bei Banken refinanzierte.

Für einige der Darlehn, die die Eheleute der GmbH gewährten, wurden vollständige bzw. teilweise Darlehns- und

Zinsverzichte gegen Besserungsschein vereinbart. Die Kosten für ihre Darlehn machten sie als Werbungskosten

bei ihren Einkünften aus Kapitalvermögen geltend.


Die Schuldzinsen für das Darlehn zur Refinanzierung der Stammeinlage sind steuerlich nicht abziehbar, denn sie

stehen im Zusammenhang mit Beteiligungserträgen, die der Abgeltungsteuer unterliegen. Sie wären bei

Vorliegen der weiteren Voraussetzungen abziehbar, wenn die Eheleute spätestens mit ihrer

Einkommensteuererklärung einen entsprechenden Antrag gestellt hätten.


Soweit die Eheleute auf Zinsen und Rückzahlung der Darlehn verzichtet hatten, waren die Refinanzierungskosten

ebenfalls nicht abziehbar, weil kein wirtschaftlicher Zusammenhang mehr mit (zukünftigen) Kapitalerträgen

bestand. Aufgrund des Verzichts auf die Ansprüche aus den Gesellschafterdarlehn hat sich der ursprüngliche

wirtschaftliche Zusammenhang der Refinanzierungszinsen, der zu den Kapitalerträgen aus den

Gesellschafterdarlehn bestand, hin zu den Beteiligungserträgen verlagert. Nur soweit ein Teilverzicht

ausgesprochen wurde und die Darlehn fortbestanden, konnten die Eheleute ihre Refinanzierungskosten als

Werbungskosten abziehen.



(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)


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