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Beginn der Festsetzungsfrist bei gleichzeitiger Schenkung mehrerer Grundstücke


Eine Mutter schenkte ihren Kindern gleichzeitig ein Grundstück in A und weitere zwei Eigentumswohnungen in B. Die notarielle Veräußerungsanzeige an das Finanzamt erfasste lediglich das Grundstück in A. Dementsprechend erfolgte auch die schenkungsteuerliche Veranlagung. Sieben Jahre später verstarb die Mutter. In der Erbschaftsteuererklärung wurden die Vorschenkungen mit den Grundstücken in A und B angegeben. Weitere drei Jahre später setzte das Finanzamt gegenüber den Erben Schenkungsteuer für die aus der notariellen Veräußerungsanzeige nicht unmittelbar erkennbare Übertragung der Eigentumswohnungen in B fest. Die Kinder waren der Meinung, dass eine Schenkungsteuer jetzt wegen bereits abgelaufener Festsetzungsfristen nicht mehr erhoben werden dürfe.


Der Bundesfinanzhof gab dem Finanzamt Recht. Die Frist zur Festsetzung der Schenkungsteuer beträgt regelmäßig vier Jahre. Sie beginnt nicht vor Ablauf des Jahrs, in dem der Schenker gestorben ist oder das Finanzamt von der Schenkung Kenntnis erlangt hat. Maßgebend ist die Alternative, die zuerst eingetreten ist.



Bezogen auf den Urteilsfall kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass das Finanzamt erst durch die Erbschaftsteuererklärung Kenntnis von der Schenkung der Grundstücke in B erlangt hat. Aus der dem Finanzamt vorliegenden Veräußerungsanzeige war nicht unmittelbar erkennbar, dass den Kindern gleichzeitig mehrere Grundstücke übertragen worden sind. Aus diesem Grund konnte die Schenkungsteuer für die in der Veräußerungsanzeige nicht ausgewiesenen Grundstücke noch festgesetzt werden.

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