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Körperschaftsteuerliche Organschaft bei Anteilserwerb im umwandlungssteuerlichen Rückwirkungszeitraum


Von einer körperschaftsteuerlichen Organschaft spricht man, wenn eine inländische Kapitalgesellschaft (Organgesellschaft) durch einen Gewinnabführungsvertrag verpflichtet ist, ihren Gewinn an ein anderes gewerbliches Unternehmen (Organträger) abzuführen. Voraussetzung ist unter anderem, dass der Organträger seit Beginn des Wirtschaftsjahrs der Organgesellschaft mehrheitlich an ihr beteiligt und der Gewinnabführungsvertrag auf mindestens fünf Jahre abgeschlossen ist und während der gesamten Geltungsdauer durchgeführt wird.


Einem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im August 2005 kaufte die A-GmbH sämtliche Anteile an der im Februar 2005 gegründeten B-GmbH. Ebenfalls im August 2005 wurden Teile des Vermögens der A im Wege der Umwandlung durch Ausgliederung rückwirkend zum 1. Januar 2005 (Übertragungsstichtag) auf die B übertragen. Außerdem wurde zwischen A als Organträger und B als Organgesellschaft ein Gewinnabführungsvertrag geschlossen, der ab 1. Januar 2005 gelten sollte und erstmalig zum 31. Dezember 2009 kündbar war.


Der Bundesfinanzhof entschied, dass für das Jahr 2005 die Organschaft nicht anzuerkennen ist, weil die A nicht seit Beginn des Wirtschaftsjahrs an der B beteiligt war, sondern erst seit August 2005. Die umwandlungssteuerliche Rückwirkungsfiktion ändert an dieser Beurteilung nichts, da die Anteile der B im Rückwirkungszeitraum von einem Dritten auf die A übergegangen sind.

Hinsichtlich der fünfjährigen Mindestlaufzeit vertritt der Bundesfinanzhof allerdings die Auffassung, dass diese im vorliegenden Fall erfüllt ist, weil der Gewinn 2005 mit Wirkung vom 1. Januar 2005 der A zustand und der


Gewinnabführungsvertrag bis zum 31. Dezember 2009 lief. Die Organschaft war deshalb ab 2006 anzuerkennen.

Hinweis: Wird eine körperschaftsteuerliche Organschaft nicht anerkannt, sind die Gewinnabführungen an den Organträger verdeckte Gewinnausschüttungen.


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