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Reitbeteiligung: Haftung der Pferdehalterin bei einem Unfall der Reiterin


Stürzt eine Reiterin von einem Pferd, das ihr im Rahmen einer sog. Reitbeteiligung von der Eigentümerin gegen Entgelt tageweise überlassen wurde, so haftet die Eigentümerin des Pferds grundsätzlich als Tierhalterin für diesen Unfall. Das hat das Oberlandesgericht Nürnberg entschieden.


In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall war bei einem Ritt auf einer eingezäunten Koppel das Pferd unerwartet durchgegangen, so dass die Reiterin vom Pferd stürzte und eine Querschnittslähmung erlitt.

Da die Haftpflichtversicherung der Tierhalterin Schäden Dritter nach Stürzen vom Pferd nicht abdeckte, nahm die Krankenkasse der Reiterin die Tierhalterin selbst u. a. auf Erstattung der entstandenen Behandlungskosten in Höhe von ca. 130.000 € in Anspruch.

Das Gericht sah durch die Vereinbarung der Reitbeteiligung weder eine Mithaltereigenschaft der Reiterin begründet noch die Annahme eines konkludent vereinbarten Haftungsausschlusses als gerechtfertigt an. Da die näheren Umstände des Sturzes nicht aufgeklärt werden konnten, ging das Gericht allerdings von einem Mitverschulden der Reiterin in Höhe von 50 % aus.


Praxistipp: In entsprechenden Fällen sollte der Umfang des Schutzes der Tierhalterhaftpflichtversicherung überprüft und nötigenfalls auf Ersatz von Schäden Dritter nach Stürzen vom Pferd erweitert werden. Zumindest sollte zwischen Eigentümer und Reiter ein Haftungsausschluss schriftlich vereinbart werden.


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